Bei mir ist vor einigen Tagen ein Schriftsatz der Stadt (PDF, 1.3 MB) an das Verwaltungsgericht eingegangen. Darin wird beantragt, die Klage als unbegründet abzuweisen. Neue Argumente gibt es nicht, im Wesentlichen wird die Argumentation des Regierungspräsidiums vom Widerspruchsbescheid (PDF) wiederholt.
Hervorhebenswert sind zwei Absätze. Nr. 1 (Seite 6):
Der in der VwV-StVO zu § 2 Abs. 4 Satz 2 geforderte stetige Verlauf der Linienführung der Radverkehrsanlage kann aus der Sicht der Straßenverkehrsbehörde nicht vollumfänglich gewährleistet werden.
Sehr witzig: Die Stadt gibt also zu, dass sie nicht gewillt ist, die Verwaltungsvorschrift, an die sie eigentlich gebunden ist, einzuhalten. In der angesprochenen
Vorschrift ist nämlich keine Ausnahme vom Gebot der Stetigkeit zu finden.
Interessanter Absatz Nr. 2 (Seite 5):
Im Rahmen der Bearbeitung des Widerspruchs des Herrn Schönebaum gegen die Radwegbenutzungspflicht hat das Verkehrs- und Tiefbauamt bei der Planfeststellungsbehörde die Förderunschädlichkeit der Mitbenutzung der Fahrbahn des Ranstädter Steinwegs in stadtwärtiger Richtung mit dem Ergebnis prüfen lassen, dass die Planfeststellungsbehörde einer Mitbenutzung der Fahrbahn nicht zustimmt.
Die Planfeststellungsbehörde kann sich aber vorstellen, von der planerischen Konzeption des straßenbegleitenden gemeinsamen Fuß- und Radweges insofern abzuweichen, als der Radverkehr über die zwischen Naundörfchen und Goerdelerring rechtsseitig des freigelegten Flusslaufes entlang der Häuserfront parallele Verkehrsfläche zwangsgeführt wird.
Aha. Der Stadt geht es also vor allem darum, keine für den Umbau der Jahnallee geflossenen Fördergelder zurückzahlen zu müssen. Klar, dass man da das Straßenverkehrsrecht besser nicht ganz genau ansieht.