Vorgestern war es wieder soweit: Die Polizei kontrollierte Radfahrer, diesmal in der Innenstadt: Beamte des Polizeireviers Mitte und der Verkehrspolizeidirektion bezogen in der Harkortstraße Position und kontrollierten 87 Radfahrer, berichtete die LVZ gestern (online leider nicht frei zugänglich verfügbar). Dabei wurden 24 Mängelscheine und 15 Verwarnungen ausgestellt. Außerdem wurde ein Radfahrer erwischt, als er über eine rote Ampel fuhr.
Im Zeitungsartikel wird eine Polizeisprecherin zitiert, die die StVO zu arg verkürzt darstellt. Sie sagt:
Auch Leuchten, die nur zeitweise am Fahrrad befestigt werden, sind stets mitzuführen.
Das ist zwar richtig, kein Wort gibt es aber dazu, dass Leuchten, die nur zeitweise am Fahrrad befestigt werden, nur bei Rennrädern mit einem Gewicht unter 11 kg zugelassen sind.
Nicht ganz richtig ist auch die folgende Behauptung. Im Artikel heißt es:
Ebenfalls ein Schwerpunkt der gestrigen Polizeiaktion: Radfahrer mit Kopfhörern. „Das ist eindeutig verboten“, stellte Reiche klar.
Das ist eben
nicht eindeutig verboten. In § 23 Abs. 1 Satz 1 StVO heißt es aber nur:
Der Fahrzeugführer ist dafür verantwortlich, daß seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden.
D. h.: Solange man offene Kopfhörer verwendet und die Musik nicht so laut aufdreht, dass man Umgebungsgeräusche kaum noch wahrnimmt, sind Kopfhörer in Ordnung. Ansonsten müsste nämlich Autofahrern verboten werden, wärend der Fahrt das Autoradio anzuschalten. Ach was, ihnen müsste sogar verboten werden, mit geschlossenen Fenstern zu fahren.
Eine Autokarosserie dämpft Außengeräusche nämlich so stark, dass z. B. eine Fahrradklingel nicht mehr gehört werden kann — und damit stärker, als Musikhören mit moderater Lautstärke und offenen Kopfhörern auf dem Fahrrad.